ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Tecon Textile Constructions GmbH

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1. Allgemeine Bedingungen

Alle unsere Geschäftstätigkeiten unterliegen, sofern nicht schriftlich im Einzelnen anders vereinbart, unseren allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die uneingeschränkt Vertragsbestandteil werden. Auf allfällige Abweichungen oder Zusätze zu diesen AGB, welche sich aufgrund von anderslautenden eigenen AGB des Auftraggebers ergeben könnten, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn der Auftraggeber diese Diskrepanz uns gegenüber mit einem geschriebenen Brief rügt, wobei das Rügeschreiben bei uns binnen 8 Tagen ab Zugang unserer AGB einzulangen hat.

2. Angebote und Kostenvoranschläge

Von uns erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angebotsunterlagen sind Eigentum und urheberrechtlich bei der Firma Tecon verankert, für Dritte unzugänglich zu machen und auf Verlangen zurück zu geben. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabsprachen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Auftragsannahme, Vertragsabschluss

Die Verbindlichkeit des Auftrages und der Nebenabsprachen treten ausschließlich mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung in Kraft. Bei Vertragsänderung oder Widerruf werden die entstehenden Kosten nach Aufwand dem Auftraggeber zu Lasten gelegt. Widerspruchsfrist gilt 7 Wochen ab Datum des Poststempels. Die Firma behält sich ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag vor bei Verletzung der Vertragskonditionen durch denAuftraggeber.

4. Preise

Die Preise sind unverbindliche Nettopreise ab Werk Ilz, zuzüglich des handelsüblichen Mehrwertsteuersatzes. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Auftraggeber zu tragen. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Ausführung unserer Lieferung und Leistungen Änderungen in den Preisgrundlagen, z.B. Lohn- und Materialpreiserhöhungen erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung unserer Preise vor. Dies gilt ebenfalls bei Verletzung des Vertrages durch den Auftraggeber.

5. Schadenersatz

Wir haften nur für verschuldete Schäden. Die Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Es sei denn, es ist vertraglich anders vereinbart. Geleistete Zahlungen gelten erst ab dem Tag als solche, wenn wir über den gesamten Betrag verlustfrei verfügen können. Zahlungen per Scheck und Wechsel werden nicht akzeptiert. Zurückhaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem allgemeinen Basiszinssatzes in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den weiteren Verzugsschaden, insbesondere Mahnspesen und Anwaltskosten, zu ersetzen. Die zu ersetzenden Mahn- und Inkassospesen richten sich nach den für Inkassoinstitute geltenden, gesetzlichen Höchstsätzen, die sich beim Auslandsinkasso um die tatsächlichen bzw. dort geltenden Höchstsätze erhöhen. Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, bei Nichterfüllen der Zahlungsbedingungen oder bei Erhalt von Auskünften über eine fehlende Zahlungsgarantie des Auftraggebers, eine Vorauskasse für die noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen einzufordern.

7. Lieferungsbedingungen

Bei den von uns genannten Liefer- und Leistungsterminen handelt es sich um, mit größter Sorgfalt erstellte, Annäherungswerte. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung in der Auftragsbestätigung und setzen voraus, dass alle bauseitigen Vorleistungen fachgerecht und rechtskräftig abgeschlossen sind. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder sonst aus Gründen verzögert, die in der Obhut des Auftraggebers liegen, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten weiter verrechnet. Behinderungen aus nicht fertig gestellten bauseitigen Leistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufschiebende Wirkung haben Gründe wie höhere Gewalt o.ä. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Auftrag zurück zu treten und eine Aufwandsentschädigung zu verlangen.

8. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

8.1. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist der von Tecon gelieferten Waren und hergestellten Gewerke sowie der erbrachten Leistungen umfasst 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Installation oder 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung, je nachdem was zuerst eintrifft.

2. Der Auftraggeber hat stets, sohin auch bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auftreten, zu beweisen, dass Mängel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden waren.

3. Der Auftraggeber hat die Ware bzw. das Werk sofort nach Lieferung bzw. Übergabe auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber Mängel innerhalb angemessener Frist nach Lieferung bzw. Übergabe schriftlich gegenüber Tecon anzeigt. Versteckte Mängel müssen ebenfalls innerhalb angemessener Frist ab Entdecken in der genannten Form angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt und wird die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen.

4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Zeitpunkt der Fertigstellung aller Lieferungen und Werkleistungen, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder er die Übergabe ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Wenn hingegen von einem der Vertragspartner ein Abnahmeprotokoll schriftlich gefordert wurde, gilt der Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Protokolls als Übergabe. Bleibt der Auftraggeber jedoch einer ihm von Tecon mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.

5. In jedem Fall ist Tecon Gelegenheit zur zweimaligen Verbesserung von vom Auftraggeber nachgewiesenen Mängeln innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Ist die Verbesserung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftraggebers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

6. Die Gewährleistung umfasst nicht Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Gewalt, Überlastung, unsachgemäßen oder falschen Anschluss und dgl. auftreten fallen nicht unter die Gewährleistung. Wenn durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise Schäden und Mängel, auch durch Dritte, entstehen, sind diese ausgeschlossen. Wird vom Auftraggeber an der gelieferten Ware bzw. dem hergestellten Werk nachgearbeitet, so verfällt jegliche Gewährleistung auf das gelieferte bzw. hergestellte Produkt.

8.2. Schadenersatz und Haftung

1. Tecon haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden nur im Fall des Vorsatzes oder der krass groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlichte grobe Fahrlässigkeit wird daher für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Hinsichtlich Personenschäden kommen die geltenden Rechtsvorschriften sowie die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
2. Tecon haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden des Auftraggebers. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet Tecon auch für entgangenen Gewinn.
3. Tecon haftet insbesondere nicht für
− Folgeschäden und entgangenen Gewinn;
− nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch des von Tecon hergestellten Werkes;
− Fehler bei der Montage, wenn diese nicht von Tecon oder einem von Tecon direkt beauftragten Dritten durchgeführt wurde;
− unsachgemäße Inbetriebnahme und Bedienung des Gewerkes / der Anlage durch den Auftraggeber und/oder Dritte;
− Nichtbeachten der Sicherheitshinweise gemäß der ausgehändigten Betriebsanleitung;
− eigenmächtige bauliche Veränderungen an der Anlage oder Verwendung von Anlagenkomponenten, die nicht von Tecon geliefert wurden;
− Veränderungen der Betriebsparameter der Anlage durch den Auftraggeber und/oder Dritte, wie zum Bespiel Veränderungen der Menge der Gasproduktion oder Gasentnahme;
− Verarbeitung von anderen Inhaltsstoffen für die Gasproduktion, als dem Auftraggeber bekanntgegeben wurden;
− Verwendung von Zusatzstoffen bei der Gasproduktion, die Tecon vor der Auftragsannahme nicht bekanntgegeben wurden;
− Schäden und Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anteil von Schwefelwasserstoff im Biogas mehr als 5.000 ppm beträgt;
− Nichtbeachten bzw. Unterlassen der Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften durch den Auftraggeber und/oder Dritten gemäß der ausgehändigten Bedienungsanleitung;
− Schäden und Mängel, die auf ein Gebrechen von Verschleißteilen zurückzuführen sind;
− für den Fall, dass vom Auftraggeber Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden/wurden, die für das herzustellende Werk maßgeblich sind, sofern Tecon das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
4. Die Haftung von Tecon ist – außer bei Vorsatz – jedenfalls mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung von Tecon beschränkt.
5. Schadenersatzansprüche gegen Tecon verjähren innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
6. Sofern zwei oder mehrere konkurrierende Geschädigte einen Anspruch aus einem Versicherungsfall geltend machen, ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.
7. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass Tecon ein Verschulden am eingetretenen Schadensfall trifft; dies auch während der ersten 10 Jahre ab Übergabe des Werks sowie bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns, bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen, das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und der von uns getätigten Leistungen vor. Im Falle einer Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer zu informieren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht gleichzeitig erklärt wird. Bei Verarbeitung, Vermischen oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörender Waren durch den Auftraggeber, überträgt uns bereits jetzt der Auftraggeber das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

 
Gerichtsstand ist das sachlich für den Sitz der Tecon Textile Constructions GmbH zuständige Gericht. Alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.

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